Arbeitsmaschinen - LKW-Hebebühnen - Dach-Mietgeräte

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MIETXXL.DE / D+K GmbH
Alle Verträge mit der MIETXXL.DE / D+K-GmbH im Allgemeinen basieren auf diesen AGB.


1. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist immer bei Abschluss des Mietvertrages im Voraus fällig, jedoch spätestens bei der Abholung der Mietsache durch den Kunden.
Der Vermieter ist berechtigt zusätzlich eine angemessene Kaution zu verlangen, welche bei beanstandungsfreier Rückgabe der Mietsache und voll ausgeglichener Mietrechnung an den Kunden sofort wieder zurückbezahlt wird. Ist die Dauer der Mietzeit zu Beginn unbestimmt, so ist der Vermieter berechtigt Teilzahlungen zu verlangen. Bei Überschreitung einer bestimmten Mietzeit hat der Mieter dann eine erneute Teilzahlung zu leisten. Lieferung gegen offene Rechnung, verlängerte Zahlungsziele, oder Skonti sind im Einzelfall zu prüfen, gelten jedoch generell nicht als vereinbart. Die Lieferung gegen offene Rechnung kann nur bei nachgewiesener guter Bonität erfolgen, und nur solange der Vermieter dem zustimmt. Getroffene Vereinbarungen bezüglich Lieferung gegen offene Rechnung können vom Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen wiederrufen werden. Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Die Belieferung gegen offene Rechnung kann nur erfolgen, wenn der Mieter einer Erteilung entsprechender Bank- oder Wirtschaftsauskunft zustimmt. Alle im Katalog angegebenen Preise sind Stückpreise, netto in EURO zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer, Irrtum und Änderung vorbehalten. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag ohne besondere Mahnungen oder Fristen sofort zu kündigen, und die Herausgabe der Mietsache zu fordern. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Vermieter Mittel seiner Wahl einsetzten, um die Mietsache wieder in seine Obhut zu bringen. Hierfür entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, trägt er die Kosten der anfallenden Mahnungen in Höhe von € 10,00 für jede Mahnung, sowie Verzugszinsen in Höhe von mindestens 1 % je angefangenen Monat des Verzuges. Hat der Mieter der Bezahlung im Lastschriftverfahren zugestimmt, trägt er für rückbelastete Lastschrifteinzüge die angefallenen Bankkosten aller beteiligten Institute, sowie eine Gebühr von € 25,00 je Lastschriftrückgabe. Gleiches gilt für ungedeckte Schecks. Der Vermieter hat das Recht, einzuklagende Forderungen abzutreten oder zu verkaufen, wobei der Vermieter für die folgenden Kosten oder Gepflogenheiten dieser Institute nicht verantwortlich ist.
Es gilt als ausgeschlossen, dass Gegenforderungen des Mieters, gleich aus welchem Hergang, in einer Form aufgerechnet werden.


2. Eigentumsvorbehalt / Eigentumsübergang
Der Vermieter macht in soweit erweiterten Eigentumsvorbehalt geltend, als dass alle gelieferten Waren beim Kauf oder Mietkauf oder bei der vereinbarten nachträglichen Übernahme aus dem Mietverhältnis solange sein Eigentum bleiben, bis alle Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverhältnis abgegolten sind. Der Vermieter kann bezahlte Waren auf Antrag des Mieters/Käufers nach seinem Ermessen aus diesem Vorbehaltsverhältnis herauslösen, ist hierfür jedoch nicht verpflichtet.
Kommt der Mieter/Käufer in Zahlungsschwierigkeiten, wird gegen ihn ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Miet/Kaufsache durch Dritte gepfändet, so hat er den Vermieter/Verkäufer unverzüglich hierüber zu informieren.
Gelieferte Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur nach Zustimmung durch den Vermieter/Verkäufer weiter veräußert werden, wobei die Abtretung der aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen an den Vermieter obligatorisch auch ohne besondere Vertragsanpassung erfolgt. Der Käufer dieser Ware ist vom Mieter hierüber in jedem Fall vor Abschluß des Anschlussvertrages zu informieren. Auf Wunsch des Vermieter/Verkäufer ist der Käufer zu benennen. Bei durch den Vermieter/Verkäufer gelieferten Waren, die im Raten/Mietkaufsystem bezahlt werden, oder geleast werden, ist der Weiterverkauf während der Laufzeit des Mietvertrages in jedem Fall untersagt. Auf Wunsch des Vermieters/Verkäufers hat der Mieter/Käufer in regelmäßigen Zeitabständen eine Aufstellung einer nachweisbaren Standortangabe der Miet/Kaufsache vorzuweisen. Miet/Kaufsachen, die in irgendeiner Form durch den Vermieter/Verkäufer finanziert sind, müssen durch den Mieter/Käufer für die Dauer der Finanzierung gegen Verlust und Beschädigung umfassend versichert werden (Vollkaskovers./ Maschinenbruchversicherung / erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung für gemietete mobile Gegenstände). Die Kosten hierfür trägt der Mieter/Käufer. In Mietkauf- oder Dauermiete mit Kaufoption gelieferte Waren dürfen während der Laufzeit des Mietvertrages nicht zur Weitervermietung durch den Mieter kommen.
Bei der Vertragsform „Dauermiete mit Kaufoption“ ist, sofern dies im Vertrag nicht anders beschrieben ist, eine feste Vertragslaufzeit mit einer fest vereinbarten Mietrate, einer Sonderzahlung zu Mietbeginn und Schlussrechnung mit Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Mietzeit und vollständigem Ausgleich aller Ansprüche des Vermieters an den Mieter aus diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart. Während der Mietzeit gehen die Wartungs- und Reparaturkosten grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Ohne besonderen Vermerk im Mietvertrag hat der Mieter den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit zum fest vereinbarten Restwert käuflich zu übernehmen. (Andienungsrecht des Vermieters). Das Eigentum an der Mietsache bleibt über die gesamte Laufzeit in jedem Falle beim Vermieter, und geht erst nach Ausglich der Übernahme/Kaufrechnung an den Mieter/Käufer über.
In besonderen Fällen kann nach Ermessen des Vermieters eine Rücknahme vereinbart werden, jedoch hat der Mieter die Kosten und die Wertdifferenz zwischen Restwert und auf dem freien Markt erzielbarem Wert zu tragen. Der Vermieter hat hierfür drei Angebote von Kaufinteressenten einzuholen. Der tatsächliche Restwert wird aus dem Mittelwert dieser drei Kaufangebote ermittelt.
Bei der Vertragsform „Kauf aus Miete“ wird ein laufender Mietvertrag zum Zweck der käuflichen Übernahme des Mietgerätes in einen Kaufvertrag gewandelt. Diese Wandlung kann ohne besondere vertragliche Vereinbarung durch Stellung einer Kaufrechnung durch den Vermieter geschehen, und erhält seine Rechtsgültigkeit mit vollständigem Ausgleich der hieraus resultierenden Forderungen des Vermieters, und zwar einschließlich der vorigen Mietzinsforderung. Kommt der Mieter/Käufer mit Zahlung dieser Forderung in Verzug gilt grundsätzlich der Fortbestand des Mietvertrages, auch wenn bereits eine Teilzahlung auf den Kaufpreis geleistet wurde, oder wenn eine vom Mieter auf den anfänglichen Mietzins geleistete Anzahlung / Vorkasse im Ausnahmefall auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Geleistete Anzahlungen werden dann als Anzahlung auf laufende Miete verrechnet. Es ist hierbei nicht relevant in welcher Höhe Teilzahlungen vorgenommen wurden, sondern ob diese vertragsgemäß zur Fälligkeit vollständig geleistet waren. Sofern im Vertrag keine anderen Sätze angegeben sind, gelten für den Kauf aus Miete immer die vom Hersteller angegebenen Listenpreise eines Mietartikels, zzgl. eventueller anfallender Nebenkosten der Beschaffung.
Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen einen Teil bereits berechneter und ausgeglichener Miete auf den Kaufpreis anrechnen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Der Verlust oder zufällige Untergang einer Mietsache während der Mietzeit bedingt die Ersatzpflicht durch den Mieter.
Zu ersetzen ist der vom Hersteller am Tag der Schadenanzeige angegebene Listenpreis des Mietgegenstandes zzgl. eventuell anfallender Nebenkosten der Beschaffung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet bereits berechnete Miete auf den Wert der Mietsache anzurechnen.


3. Mietzeit
Die Mietzeit, und damit die Zahlungspflicht, beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt der Abholung, oder bei Versand, mit dem Beginn des Verladens der Mietsache, bzw. mit der Bereitstellung zum Versand durch den Vermieter. Die Pflicht zur Zahlung besteht solange, bis der Mieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben hat, bzw. der Vermieter endgültig wieder im Besitz der Mietsache ist. Verzögert sich die Rückgabe über den vereinbarten Zeitpunkt heraus, muss dies dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. Hierfür ist eine telefonische oder schriftliche Nachricht während der Geschäftszeiten des Vermieters ausreichend. Außerhalb der Geschäftszeiten kann eine solche Mitteilung nicht vorgenommen werden, auch nicht per FAX oder SMS oder E-Mail. Solche Mitteilungen gelten grundsätzlich bis zur Bestätigung durch den Vermieter nur als vorläufig und sind erst mit Bestätigung durch den Vermieter rechtskräftig.
Geschieht diese Mitteilung nicht, so ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag sofort zu kündigen, und entstandene Kosten für die Stornierung eines bereits vereinbarten Nachfolge-Mietvertrages oder entstehende Kosten für die Beschaffung einer Ersatz-Mietsache dem Mieter in Rechnung zu stellen. Bei gemeldeten Rückgabeverzögerungen verlängert sich die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bis zur endgültigen Rückgabe der Mietsache. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt unberührt von äußeren Umständen, die dazu führten, dass der Mieter die Mietsache nicht einsetzten konnte. (Wetter, Krankheit, Ausfall der Baustelle etc.) Einmalig gewährte Sondervertragsformen wie zum Beispiel die Freimeldung einer Mietsache für einen bestimmten Zeitraum unterbrechen nicht den Mietvertrag in seiner Ganzheit, sondern beziehen sich lediglich auf die verminderte oder entfallende Berechnung des Mietzinses. Eine rückwirkende Freimeldung ist mangels Kontrollierbarkeit nicht möglich. Die übliche Mietzeit setzt einen Einsatz im 1-Schicht Betrieb mit maximal 8 Arbeitsstunden in der 6-Tage Woche voraus. Bei bestimmten Mietsachen wir automatisch eine 7-Tage Woche angenommen (Heiz- und Trocknungsgeräte, Schalungs- und Verkehrssicherungsmaterial). Überzählige Betriebsstunden werden als 1/8 der Tagesmiete aufgeschlagen, weitere Vollschichten zählen als Einsatztag. Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages auf geplante Sonder- oder Zusatzschichten und längere Einsatzzeiten hinzuweisen.
Bei vertraglich angegebenen Wochen/Monatsmieten wird der erste angefangene Monat immer voll zur Berechnung fällig, folgende Monate können im Ermessen des Vermieters als anteilig berechnet werden.


4. Rückgabe
Rückgabeort ist immer der Geschäftssitz des Vermieters, auch beim Versand der Maschine. Ausgabe und Rücknahme erfolgen nur während der Geschäftszeit des Vermieters. Eine durch den Mieter freigemeldete Maschine, welche noch am Einsatzort verweilt, und zum Versand durch den Mieter bereitgestellt wurde, gilt erst als zurückgegeben, wenn sie sich wieder im endgültigen Besitz des Vermieters befindet, und auf dessen Betriebsgelände abgeladen wurde. Das gilt auch beim Versand durch den Werkverkehr des Vermieters. Bei der Rückgabe erfolgt eine vorläufige Kontrolle der Mietsache, die erst nach Inspektion und Reinigung derselben als endgültig angesehen wird. Der Vermieter behält es sich ausdrücklich vor, fehlende Mengen oder verdeckte Mängel an der Mietsache, die nicht bei Ausgabe eindeutig protokolliert waren, dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter hat das Recht eine endgültige Kontrolle bei Rückgabe der Mietsache zu verlangen, diese kann jedoch nicht immer sofort erfolgen. Entstehende Wartezeiten können nicht dem Vermieter angelastet werden. Bei verschmutzt oder mangelhaft zurückgegebenen Mietsachen, werden dem Mieter die anfallenden Reinigungs- und Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt. Die Rückgabe und damit das Ende der Mietzahlungspflicht wird nach Ermessen des Vermieters erst nach Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Mietsache bestätigt.


5. Standort der Mietsache
Der Mieter muß den Vermieter über den genauen Standort/Einsatzort der Mietsache in Kenntnis setzten. Die Nutzung der Mietsache an einem anderen, als dem vereinbarten Standort ist nicht gestattet. Der Einsatz der Mietsache im Ausland (auch EG-Staaten!) bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der Vermieters. Wir weisen darauf hin, dass unsere Maschinen nicht immer den rechtlich zulässigen Bestimmungen anderer Staaten entsprechen. Der Einsatz in unsichern Gebieten oder Kriegs- und Krisengebieten ist nach dem Ermessen des Vermieters nicht gestattet. Beim Einsatz im Ausland ist der Vermieter berechtigt eine angemessene höhere Kaution zu verlangen. Anfallende Kosten für ZOLL und Gutachten trägt der Mieter.
Beim Einsatz der Mietsache außerhalb des üblichen Wirkungskreises des Vermieters kann der Mieter keine Unterstützung beim Ausfall der Mietsache vom Vermieter erwarten. Der übliche Wirkungskreis kann bei Kleinmietgegenständen bis zu einer Tagesmiete von € 50,00 mit 10 KM ab Ausgabeort angenommen werden, bei Mietgegenständen über € 50,00/Tag bis maximal 25 KM Umkreis.


6. Haftung & allgemeine Bedingungen.
Die gesetzliche Regelung besagt, dass gemietete Gegenstände haftungsrechtlich wie eigene Gegenstände des Mieters zu betrachten sind.

Beispiel 1:Ein Handwerker hat einen eigenen Abbruchhammer. Dieser wird ihm gestohlen. Folge: Eigener Schaden, Ersatz nur durch spezielle Zusatzversicherungen, ansonsten Verlust ohne Ersatz. Hat dieser Handwerker sich einen Abbruchhammer gemietet trifft die gleiche Rechtslage ein, da er die Verantwortung für den Mietgegenstand vollumfänglich übernommen hatte.
Beispiel 2: Ein Bauunternehmer sichert seinen Bagger auf dem LKW schlecht, es kommt zum Unfall, der Bagger fällt vom LKW und wird erheblich beschädigt. Der Unternehmer hat fahrlässig gehandelt, und muß für den Schaden an eigenem Gerät aufkommen. Ein gemieteter Bagger ist ebenso in seiner Obhut wie ein eigener Bagger zu sehen, und ist selbst bei Abschluß einer Maschinenbruch-Versicherung durch das fahrlässige Verhalten des Unternehmers nicht abgesichert. Daher bitten wir unsere Mieter um Sorgfalt!
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache schonend zu behandeln. Bei Überbeanspruchung oder zweckfremder Nutzung trägt der Mieter die Kosten für anfallende Schäden, und ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag sofort zu kündigen. Der Mieter hat für die üblichen Wartungs- und Pflegeansprüche Sorge zu tragen. Füllstände an Verbrennungsmotoren und die Reinigung von Luftfiltern sind täglich zu kontrollieren. Bei längerer Mietzeit als 10 Tage oder 100 Betriebsstunden hat der Mieter die Kosten für anfallende Wartungsarbeiten zu tragen. Es können mit dem Vermieter Wartungspauschalen vereinbart werden. Reparaturen an der Mietsache dürfen vom Mieter generell nur nach schriftlicher Zustimmung der Vermieters ausgeführt werden. Das gleiche gilt für vom Mieter vergebene Werkaufträge zur Reparatur an unseren Mietsachen.
Der Mieter trägt die Kosten für Kraftstoffe, bei Betankung durch den Vermieter gelten die Kraftstoffpreise des Vermieters. Mietsachen werden immer mit vollem Kraftstofftank ausgegeben, wovon sich der Mieter selbst überzeugen kann. Reklamationen bezüglich des Kraftstoffvorrats werden im Nachhinein nicht akzeptiert. Wir weisen darauf hin, dass der Einsatz von Heizöl in Dieselmotoren verboten ist und strafrechtlich verfolgt wird. Unsere Motoren dürfen keinesfalls mit BIO-Diesel betankt werden! Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die Mietsache nur von eingewiesenen und geschulten Personen, die alle rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen bedient wird. Bei Ausgabe der Mietsache erfolgt eine im Rahmen der Voraussetzungen des Mieters erforderliche Einweisung, die jedoch nicht als Schulung gelten kann. Mitgelieferte Publikationen über die Sicherheit beim Einsatz der Mietsache müssen vom Mieter an alle mit der Mietsache beschäftigten Personen offen zugänglich gemacht werden.
Unsere Mietgegenstände sind nicht gegen Bruch- Diebstahl oder anderweitigen Untergang oder Schaden versichert!
Der Mieter hat sich beim Abschluss des Mietvertrages korrekt auszuweisen, die Daten werden für eigene Zwecke gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Auf Wunsch des Mieters können diese Daten nach Beendigung des Mietverhältnisses gelöscht werden. Die Vermietung kann nur an Mieter erfolgen, die einen nachgewiesenen gültigen Wohnsitz in Deutschland haben. Mieter aus anderen Staaten benötigen einen Bürgen mit festem Wohnsitz in Deutschland. Mieter, die sich gegenüber dem Vermieter als unzuverlässig erwiesen haben, können ohne besondere Begründung vom Vermieter abgelehnt werden, auch wenn sie einen anderen, als sich selbst als Mieter einsetzen möchten. Ebenso hat der Vermieter das Recht einen Mieter ohne besondere Begründung abzulehnen, wenn dieser den Eindruck erweckt für den Umgang mit dem Mietgerät mit geeignet zu sein. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für jede Form von Verlust oder Beschädigung der Mietsache. Er haftet hierbei auch für seine Erfüllungsgehilfen, auch wenn es sich hierbei um Sub- Unternehmer handelt, um private Helfer, oder Dritte, denen er Zugang zu der Mietsache verschafft hat. Es wird dem Mieter empfohlen im Rahmen seiner Betriebshaftpflichversicherung eine umfassende Absicherung im Schadenfall zu vereinbaren. Diese kann nur über eine zusätzliche Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgen und ist nicht bei jeder Gesellschaft möglich! Private Mieter können sich gegen dieses Risiko in der Regel leider nicht versichern.(Nachfrage bei Versicherung!) Die Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist nur für andere Maschinenvermieter gestattet, die uns hierüber vor Abschluß des Mietvertrages informiert haben. Andere Mieter dürfen die Mietsache in keinem Fall weitervermieten.
Das Betriebsrisiko, besonders das Risiko von Beschädigungen an Eigentum oder Gesundheit Dritter ist vom Mieter zu tragen. Eine Mietsache kann nicht vom Vermieter haftpflichtversichert werden (ausgenommen KFZ). Wird die Mietsache auf Wunsch des Mieters versandt, trägt der Mieter das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes. Der Mieter ist verpflichtet jede Beschädigung oder den Verlust der Mietsache sofort dem Vermieter anzuzeigen, und bei Schädigung durch einen Dritten durch geeignete Maßnahmen den Hergang zu dokumentieren (Polizeibereicht etc.). Der Vermieter kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Ausfall der Mietsache entstehen, sofern ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Vermieter ist bemüht im Schadenfall schnellstmöglich für Ersatz zu sorgen, kann jedoch hierzu nicht verpflichtet werden. Ausgefallene Mietsachen sind dem Vermieter auf Kosten des Mieters zurückzuliefern. Dem Vermieter steht eine angemessene Zeit für Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu. Wenn eine Mietsache nicht ersetzt oder repariert werden kann, hat der Mieter das Recht den Vertrag zu kündigen, bzw. der Vermieter das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Mietsachen mit Luftreifen und Gummiketten können nicht immer mit neuen Reifen und Ketten geliefert werde. Der Mieter hat Reifen und Ketten bei Ausgabe der Mietsache zu prüfen und eventuelle Mängel anzuzeigen. Reifen- und Kettenschäden während der Mietzeit, die nicht ursächlich auf eine bereits bei Ausgabe vorhandene und protokollierte Beschädigung zurückzuführen sind, trägt immer der Mieter.
Im Rahmen von Werkstattaufträgen haftet MIETXXL.DE / D+K nur für den materiellen Schaden an einer Werkstück, wenn dieses durch fahrlässiges oder absichtliches Fehlverhalten von MIETXXL.DE / D+K herbeigeführt wurde. Die Haftung für Ausfall und Folgeschäden ist ausgeschlossen.


7.Sonstiges
Alle anderslautenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ist eine der Klauseln ganz oder auch nur teilweise unwirksam, berührt das nicht die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen. Es gilt dann die für die jeweilige Passage gültige allgemeine deutsche Rechtssprechung.
Der Vermieter hat das Recht, im Katalog angegeben Mietsachen aus dem Programm zu nehmen, zu ändern, oder durch andere Mietsachen zu ersetzte, auch wenn eine bestimmte Mietsache bereits per Mietvertrag einem Mieter zugesichert wurde, sofern diese dem Einsatzzweck ähnlich gut, oder besser entspricht. Im Mietvertrag angegebene Preise unterliegen dem Recht des Vermieters, bei Erscheinen einer neuen Preisliste, diese entsprechend anzugleichen. MIETXXL.DE / D+K haftet nicht für den Inhalt von Internetseiten die zur Information des Mieters in unserem Katalog vorgeschlagen werden.
Gerichtsstand ist der Standort des Unternehmenssitzes des Vermieters.

8. Sonderbedingungen / ZUSATZ-AGB für den Einsatz von Mietmaschinen mit Bedienpersonal
Jede von MIETXXL.DE / D+K ausgeführte Arbeit wird unter Zugrundelegung der nachstehenden erweiterten Bedingungen ausgeführt, die mit Erteilung des Mietauftrages vom Auftraggeber als verbindlich vereinbart angenommen werden. Das bedeutet, alle Arbeiten werden in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers in reiner Lohnarbeit ausgeführt, MIETXXL.DE / D+K vermietet lediglich eine Maschine und stellt eine in Verantwortung und unter Weisungsbefugnis des Auftraggebers stehende Bedienperson. Die Lohnarbeit unterliegt völligem Haftungsausschluß seitens MIETXXL.DE / D+K, auch wenn ausnahmsweise zu einem pauschalisierten Grundpreis gearbeitet werden sollte. Das MIETXXL.DE / D+K-Personal handelt nach Weisungen des Auftraggebers und keiner Weise eigenmächtig. Es ist vom Auftraggeber immer eine weisungsbefugte Aufsicht/Bauleitung zu stellen.
MIETXXL.DE / D+K garantiert, dass alle eingesetzten Kräfte korrekt angemeldet sind, und erbringt gerne entsprechende Nachweise auf Anfrage. Alle gesetzlich vorgegebenen Abgaben werden von MIETXXL.DE / D+K für diese Kräfte bei Fälligkeit abgeführt, die üblichen Freistellungsbescheinigungen können selbstverständlich vorgelegt werden. MIETXXL.DE / D+K ist im Rahmen einer umfassenden Betriebshaftpflichtversicherung weitgehend für die entstehenden Restrisiken in Verbindung ausgeführter Arbeiten versichert.

Kernbohrarbeiten
MIETXXL.DE / D+K schließt jede Haftung für durch Bohrungen verursachte Folgeschäden am Werkstück aus. Insbesondere betrifft dies die Beschädigung verdeckter Kabel, Leitungen, die Schwächung der Bewehrung oder andere Gebäudeschäden, auch wenn diese eventuell bereits zuvor hätten ersichtlich sein können.
Bohrungen werden nass ausgeführt. Das bedeutet, dass Wasser und Bohrschlämme an der Bohrstelle, sowie im Moment des Durchbruches auf der gegenüberliegenden Seite der Bohrstelle, oder durch Hohlräume im Werkstück an beliebiger anderer Stelle austreten können.
MIETXXL.DE / D+K haftet nicht für hieraus entstehende Schäden. Das Aufputzen der Flüssigkeiten kann vorherig vereinbart, und gegen gesonderte Berechnung ausgeführt werden.
MIETXXL.DE / D+K bohrt nach Maßgabe des Auftraggebers, wobei wir im Regelfall für Maßhaltigkeit +/- 20 mm des angegebenen Höhen/Seitenmaßes garantieren. Falsche Maßangaben oder die Unmöglichkeit der Fertigstellung einer Bohrung, auch wenn die bereits im Vorfeld ersichtlich gewesen ist, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
An der Bohrstelle ist in angemessener Umgebung ein Wasseranschluß min ½“ und ein Stromanschluß 230V~16A bereit zu stellen. MIETXXL.DE / D+K behält sich bei ungewöhnlich starker Bewehrung des Werkstückes einen angemessenen Zuschlag auf den Listenbohrpreis bis zu 30% vor.

Arbeiten mit Erdbaumaschinen
MIETXXL.DE / D+K führt alle Arbeiten nur nach Maßgabe und in Weisung seitens des Auftraggebers aus, der für die Einhaltung von Höhen, Maßen und Volumina allein verantwortlich ist. Es ist seitens des Auftraggebers ein weisungsbefugter Helfer oder Bauleiter zu stellen, der die Einhaltung der geforderten Maßhaltigkeit laufend überprüft und korrigierend einschreiten kann.
Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Arbeiten bei den geeigneten Stellen über den Verlauf von Leitungen der Strom/Wasser/Gas/Telekom/Breitbandversorgung zu informieren (EnBW, Pfalzwerke, Telekom, Gemeinde/Stadtverwaltungen, etc.). Die Ergebnisse hierzu sind MIETXXL.DE / D+K vor Beginn der Arbeiten schlüssig zu erläutern. In der unmittelbaren Nähe von Leitungen kann nur in Handschachtung gearbeitet werden, bei Arbeiten in Bereichen welche durch ehemalige Kriegseinwirkungen Altlasten vermutet werden können, ist eine vorherige Sondenprüfung des Erdreiches vorzunehmen.
MIETXXL.DE / D+K hat das Recht bei Zweifeln an der Bodenbeschaffenheit in Bezug auf verborgende Risiken die Arbeiten einzustellen, und ist hierzu weitgehend sogar verpflichtet.
MIETXXL.DE / D+K schließt jede Haftung aus, sofern MIETXXL.DE / D+K keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last gelegt werden können.
Der Auftraggeber hat in geeigneter Weise für die Abstützung oder Unterfangung angrenzender Bauwerke zu sorgen, und diese unter Umständen fachlich betreuen zu lassen. Grabtiefen über 100 cm müssen immer gespundet werden, sofern sie nicht breiter sind als tief, oder geböscht werden können.
Während der Arbeiten ist der Gefahrenbereich durch den Auftraggeber ausreichend zu sichern und vor unbefugtem Betreten zu schützen.
Bei Abbrucharbeiten trägt der Auftraggeber die Pflicht für die Einhaltung der Entsorgungs- und Abfalltrennungsgesetzte.
Der Abbruch von Bauwerken birgt immer das Risiko der Beschädigung angrenzender Bauwerke und ist daher unter Umständen durch einen Statiker zu betreuen. Der Auftraggeber hat sich für dieses Risiko zu versichern. Wartezeiten infolge unzuverlässiger Abfuhr von Aushub oder Abbruchschutt gelten als Regelarbeitszeit und werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Stand 01.01.2014